ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
STROMLIEFERVERTRAG DURCH KUNA GMBH
1. PRÄAMBEL UND DEFINITIONEN
1.1 Präambel
Die KUNA GmbH (nachfolgend "KUNA") versorgt ihre Kunden im Rahmen eines innovativen Mieterstrommodells mit elektrischer Energie. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Stromlieferung innerhalb der Kundenanlage unter Berücksichtigung der besonderen rechtlichen und technischen Bedingungen der dezentralen Energieversorgung.
1.2. Definitionen
- Kundenanlage: Eine Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a/b EnWG ist die elektrische Anlage, die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befindet und mit einem Energieversorgungsnetz verbunden ist.
- Mieterstrom: Elektrische Energie, die in einer Solaranlage auf dem Gebäude erzeugt und ohne Nutzung des öffentlichen Netzes an Letztverbraucher in diesem Gebäude geliefert wird.
- PV-Strom: Elektrische Energie, die durch die hauseigene Photovoltaikanlage erzeugt wird.
- Reststrom: Zusätzlich aus dem öffentlichen Netz bezogene elektrische Energie zur Gewährleistung der Vollversorgung.
- Vollversorgung: Die Deckung des gesamten Strombedarfs des Kunden durch eine Kombination aus lokal erzeugtem PV-Strom und Reststrom aus dem öffentlichen Netz.
- Messkonzept: System zur Erfassung und Abrechnung der gelieferten Strommengen, bestehend aus Messeinrichtungen zur zeitgenauen Zuordnung des Verbrauchs sowie zur separaten Erfassung von PV-Strom und Reststrom.
1.3. KUNA liefert dem Kunden elektrische Energie für seinen gesamten Strombedarf an der vereinbarten Entnahmestelle innerhalb der Kundenanlage. Die Stromlieferung erfolgt als Vollversorgung, wobei vorrangig der lokal erzeugte PV-Strom und ergänzend Reststrom aus dem öffentlichen Netz geliefert wird. Eine Weiterleitung oder ein Weiterverkauf des gelieferten Stroms an Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von KUNA zulässig.
2. VERTRAGSABSCHLUSS, GESETZLICHES WIDERRUFSRECHT UND LIEFERBEGINN
2.1 Für den Vertragsabschluss benötigt KUNA vom Kunden einen vollständigen Auftrag. Den Auftrag erteilt der Kunde durch Ausfüllen und Übermitteln des Online-Auftragsformulars im Internet.
2.2 Der Stromliefervertrag kommt dadurch zustande, dass KUNA den Auftrag in Textform bestätigt, spätestens jedoch mit der Aufnahme der Belieferung durch KUNA.
2.3 Die Voraussetzungen hierfür sind u.a., dass es sich bei der Lieferstelle des Kunden um einen Zählpunkt innerhalb der Kundenanlage handelt, KUNA die Bestätigung der Kündigung des bisherigen Stromliefervertrags vom Vorlieferanten sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginns des Netzbetreibers zum Wunschtermin bzw. maximal 3 Monate nach Auftragserteilung durch den Kunden vorliegen, der Netzbetreiber dem Messkonzept für die Belieferung mit Mieterstrom zugestimmt hat und die für die Belieferung mit PV-Strom erforderliche Solaranlage auf dem Objekt errichtet und in Betrieb genommen worden ist.
2.4 Der Kunde erteilt KUNA mit Auftragserteilung eine Vollmacht für alle für den Stromlieferantenwechsel relevanten Vorgänge. Dadurch ist KUNA in der Lage, die Strombelieferung für den Kunden sowie den hierfür erforderlichen Lieferantenwechsel zu organisieren. Für den Wechsel in die Belieferung mit Mieterstrom, bevollmächtigt der Kunde KUNA ausdrücklich auch zur netzseitigen Stilllegung des Kundenstromzählers. Damit ist KUNA in der Lage, den Lieferantenwechsel und die Stromlieferung zu organisieren.
2.5 KUNA ist zur Ablehnung des Auftrags ohne Angabe von Gründen berechtigt.
2.6 Bei Stromlieferverträgen, die der Kunde als Verbraucher abschließt, und die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommen, steht dem Kunden ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Diesbezüglich wird auf die Widerrufsbelehrung am Ende dieser AGB verwiesen.
3. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
3.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag läuft 24 Monate ab Lieferbeginn und verlängert sich um jeweils einen Monat, sofern er nicht mit einer Frist von vier Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform vom Kunden oder KUNA gekündigt wurde. Die Vertragserfüllung und damit auch die Laufzeit beginnen mit dem Termin des Lieferbeginns, der dem Kunden durch KUNA mitgeteilt wurde.
3.2 Im Fall der Kündigung wird KUNA alle für einen zügigen Lieferantenwechsel notwendigen Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Lieferantenwechsel erfolgt für den Kunden unentgeltlich.
3.3 In jedem Fall muss für den Wechsel des Stromlieferanten eine Anmeldung des Stromzählers im Verteilnetz erfolgen. Dieser Schritt kann erst nach erfolgreicher Kündigung vorgenommen werden. Der Vertrag endet erst zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Lieferant bzw. der örtliche Grundversorger die Belieferung des Zählers außerhalb der Mieterstromanlage aufgenommen hat. KUNA wird dem Kunden diesen Termin unverzüglich bestätigen und eine Schlussrechnung erstellen.
3.4 Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn der Betrieb der Kundenanlage durch KUNA eingestellt wird oder der Kunde umzieht und eine Belieferung durch KUNA nur noch über das öffentliche Verteilnetz möglich ist. Ein wichtiger Grund zur Kündigung für KUNA liegt insbesondere auch vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mit angemessener Nachfristsetzung mit fälligen Zahlungen in Verzug ist, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wurde oder der Kunde Strom unter Umgehung oder Beeinflussung der Messeinrichtungen entnommen hat.
3.5 Jede Kündigung muss in Textform per E-Mail oder Brief erfolgen.
4. PREISE UND PREISANPASSUNGEN
4.1 Die Stromversorgung erfolgt zu einem Gesamtpreis, der sich wie folgt zusammensetzt:
a) Ein verbrauchsabhängiger Arbeitspreis, bestehend aus:
Einem Arbeitspreis für PV-Strom aus der lokalen Erzeugungsanlage
Einem Arbeitspreis für Reststrom aus dem öffentlichen Netz
b) Ein verbrauchsunabhängiger Grundpreis, der folgende Kostenbestandteile umfasst:
Kosten des Messstellenbetriebs einschließlich Messdienstleistung
Abrechnungskosten
Wartungskosten der technischen Einrichtungen
Kosten der Strombereitstellung
Etwaige Grundpreise des vorgelagerten Netzbetreibers
Der Mieterstromgesamtpreis liegt dabei mindestens 10% unter dem jeweils gültigen Grundversorgungstarif des örtlichen Grundversorgers.
4.2 Bei der Stromversorgung innerhalb der Kundenanlage entfallen folgende Preisbestandteile:
Netznutzungsentgelte gemäß §§ 20 ff. EnWG
Konzessionsabgaben nach KAV
Umlagen nach § 9 Abs. 7 KWKG
Umlagen nach § 19 StromNEV
Umlagen nach § 18 AbLaV
Offshore-Netzumlage nach § 17f EnWG
Stromsteuer nach StromStG
4.3 KUNA ist zu Preisanpassungen unter folgenden Voraussetzungen berechtigt:
Bei Einführung neuer oder Änderung bestehender gesetzlicher Umlagen, Steuern oder sonstiger hoheitlicher Abgaben, die die Belieferung innerhalb der Kundenanlage betreffen
Bei Änderung der Beschaffungskosten für Reststrom aus dem öffentlichen Netz
Bei Änderung der Kosten für Messstellenbetrieb und Abrechnung
Die Preisanpassung erfolgt dabei im Umfang und ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Änderungen.
4.4 KUNA wird Preisanpassungen wie folgt durchführen:
Information des Kunden mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform
Transparente Darstellung der Preisänderung mit Gegenüberstellung alter und neuer Preise
Begründung des Umfangs und Zeitpunkts der Preisanpassung
Hinweis auf Sonderkündigungsrecht des Kunden
4.5 Im Fall einer Preiserhöhung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform und muss KUNA spätestens zwei Wochen vor dem angekündigten Wirksamwerden der Preisanpassung zugehen.
5. ABRECHNUNG UND ZAHLUNGEN
5.1 Die Vertragspartner vereinbaren für die Versorgung monatlich gleich hohe Abschlagsbeträge in Höhe von einem Zwölftel des voraussichtlichen Jahresentgelts. Der Abschlagsbetrag wird unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs, der voraussichtlichen Kosten sowie des tatsächlichen Jahresverbrauchs berechnet. KUNA ist zudem berechtigt, höhere Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn die Angaben zum Jahresverbrauch bemessen Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Kunden zu niedrig erscheinen. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, wird KUNA dies angemessen berücksichtigen. Abschläge sind grundsätzlich zum Ersten eines Monats fällig.
5.2 Die Endabrechnung erfolgt in regelmäßigen Zeitabschnitten, die zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden, zeigen sie fehlerhaft an oder liegt KUNA zum Abrechnungszeitpunkt kein Zählerstand vor, so kann KUNA den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse, KUNA bekannte Verbrauchswerte und glaubhafte Ausführungen des Kunden, dass der tatsächliche Verbrauch erheblich geringer ist, angemessen berücksichtigt werden; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. Verbrauchsermittlungen auf Grundlage geschätzter Zählerstände können bei Vorliegen späterer, abgelesener Zählerstände auch rückwirkend korrigiert werden.
5.3 Rechnungen werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung ohne Abzug fällig.
5.4 Werden die Verbrauchswerte des Kunden über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes ausgelesen, wird eine monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei bereitgestellt.
5.5 Sofern sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet, kann KUNA, wenn KUNA erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, Verzugszinsen nach §247 und §288 BGB und Mahngebühren für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die Pauschale darf, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. KUNA bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens ausdrücklich vorbehalten.
5.6 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen berechtigen gegenüber der KUNA zum Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit einer Rechnung. Einwände wegen offensichtlicher Unrichtigkeit können nur binnen 30 Tage nach Zugang der Rechnung schriftlich geltend gemacht werden.
5.7 Gegen Ansprüche von KUNA kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
5.8 Dem Kunden steht ausschließlich die Zahlung per SEPA-Lastschriftverfahren durch Erteilung eines SEPA-Mandates als Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung. Für jeden Bankrückläufer oder Ablehnung des einzuziehenden Betrages werden angemessene und berechtigte fremde Gebühren an den Kunden weitergegeben.
5.9 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine für das SEPA-Lastschriftverfahren erforderliche Vorankündigung (Pre-Notification) spätestens fünf Tage vor dem ersten Belastungsdatum über E-Mail zugestellt wird.
5.10 Auszahlungen für Boni oder andere Aktionen werden mit der Jahresabrechnung am Ende des Jahres verrechnet und gutgeschrieben.
5.11 Alternativ zu den monatlich festen Abschlagsbeträgen kann KUNA den Kunden, falls technisch machbar, eine monatliche Abrechnung auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs anbieten. Dazu werden intelligente Messsystem, sog. Smart Meter, genutzt und der Stromverbrauch wird auf Basis des im Vormonat ermittelten Zählerstandes in Rechnung gestellt. Die Abrechnung des Stromverbrauchs erfolgt somit monatlich, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird.
6. UNTERBRECHUNG DER LIEFERUNG
6.1 KUNA ist berechtigt, die Stromlieferung ohne vorherige Androhung durch den Netz- oder Messstellenbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den Verpflichtungen aus dem Stromliefervertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern („Energiediebstahl“).
6.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist KUNA berechtigt, die Stromlieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Messstellenbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. KUNA kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung wird fünf Werktage im Voraus angekündigt.
6.3 KUNA lässt die Versorgung unverzüglich wiederherstellen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ausgeglichen sind. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Die Pauschale darf, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Hierzu gehören insbesondere die vom örtlichen Verteilnetzbetreiber/Messstellenbetreiber für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung berechneten Kosten.
6.4 Auch die Kosten für einen etwaigen Versuch der Unterbrechung (z. B. kein Zutritt) hat der Kunde vor Wiederherstellung der Versorgung zu ersetzen.
7. GEFAHRENÜBERGANG UND MESSUNG
7.1 Eigentum und Nutzungsrechte sowie sämtliche Risiken und die Haftung für die geliefert elektrische Energie gehen an dem Entnahmepunkt (i.d.R. Zählpunkt), an dem die Vertragsmenge vom Kunden aus dem Netz der Kundenanlage entnommen wird, von der KUNA auf den Kunden über.
7.2 Die Messung der Vertragsmengen erfolgt an dem Entnahmepunkt gemäß den Bestimmungen und Standards des für den Kunden zuständigen Messstellenbetreibers. Der Kunde bevollmächtigt KUNA zur Durchführung des Messstellenbetriebs bzw. zur Beauftragung eines Dienstleisters mit dem Messstellenbetrieb. Der Kunde verzichtet ausdrücklich darauf, einen anderen Dritten damit zu beauftragen.
7.3 Der Kunde ist auf Anfrage des Messdienstleisters oder von KUNA verpflichtet, seinen Zählerstand selbst abzulesen und diesen unter Angabe der Zählernummer und des Ablesedatums dem Messdienstleister oder der KUNA mitzuteilen. Erfolgt die Selbstablesung nicht oder verspätet, darf KUNA den Verbrauch schätzen.
7.4 Soweit es zur Abwicklung des Vertrages erforderlich ist, wird der Kunde dem Messstellenbetreiber, Messdienstleister, KUNA oder einem Beauftragten den Zutritt zu den Messeinrichtungen an der im Vertrag einbezogenen Entnahmestelle verschaffen.
7.5 Die Vertragsparteien sind jederzeit berechtigt, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Soweit eine Abweichung festgestellt wird, die die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, trägt der Messstellenbetreiber die Kosten der Nachprüfung. Ansonsten sind die Kosten vom Antragsteller zu tragen.
7.6 Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion der Messeinrichtung ist, der vom Messdienstleister ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen. Derartige Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
8. VERSORGUNGSTÖRUNG UND HAFTUNG
8.1Die Haftung von KUNA für Schäden aus Versorgungsstörungen ist ausgeschlossen, soweit die Störung auf Umständen beruht, die im Bereich des Netzbetriebs oder des Netzanschlusses der Kundenanlage liegen. Dies gilt nicht für Schäden, die auf unberechtigten Maßnahmen von KUNA beruhen. KUNA wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen mitteilen, soweit diese KUNA bekannt sind oder von KUNA in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
8.2 Für Störungen innerhalb der Kundenanlage haftet KUNA als Anlagenbetreiber nach den Regelungen der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV). Die Haftung ist ausgeschlossen bei Störungen, die auf unberechtigten Eingriffen des Kunden oder Dritter beruhen. KUNA haftet als Anlagenbetreiber insbesondere für:
Die ordnungsgemäße Installation und den Betrieb der PV-Anlage
Die regelmäßige Wartung und Instandhaltung der technischen Einrichtungen
Die Einhaltung der technischen Sicherheitsstandards
8.3 Die Haftung von KUNA und ihrer Erfüllungsgehilfen ist wie folgt begrenzt:
Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt
Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt
8.4 Eine unbeschränkte Haftung besteht bei:
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Organe
Schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
9. MITTEILUNGSPFLICHTEN & AUSZUG
9.1 Der Kunde teilt KUNA Änderungen der Rechnungsanschrift, Bankverbindung, E-Mail-Adresse oder anderer, für die Vertragsdurchführung erforderlicher Daten unverzüglich mit.
9.2 Bei einem Auszug endet der Vertrag mit dem Auszug, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Kunde ist verpflichtet, KUNA den Umzug mit einer Frist von 1 Monat vor dem Umzug unter Angabe der neuen Anschrift sowie des konkreten Auszugtermins schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die Mitteilung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, und erlangt KUNA von dem Umzug nicht anderweitig Kenntnis, steht der Kunde für Kosten durch die weitere Entnahme an der bisherigen Entnahmestelle gegenüber KUNA und dem örtlichen Netzbetreiber ein. Die Pflicht von KUNA zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle bleibt unberührt.
10. DATENSCHUTZ
10.1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich auf Grundlage der DSGVO und des BDSG. KUNA verarbeitet personenbezogene Daten nur, soweit dies für die Durchführung des Stromliefervertrags erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO).
10.2 Folgende Daten werden verarbeitet:
Stammdaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum)
Kontaktdaten (Telefon, E-Mail)
Verbrauchsdaten und Zählerstände
Bankverbindung und Zahlungsinformationen
Kommunikationsdaten aus der Vertragsabwicklung
10.3 Eine Weitergabe personenbezogener Daten erfolgt nur an:
Netzbetreiber und Messstellenbetreiber zur Vertragserfüllung
Abrechnungsdienstleister unter Wahrung der DSGVO
Auskunfteien zur Bonitätsprüfung nach Einwilligung
Behörden aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen
10.4 KUNA implementiert angemessene technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO, insbesondere:
Verschlüsselung personenbezogener Daten
Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität
Regelmäßige Überprüfung und Evaluierung der Maßnahmen
Dokumentierte Zugriffskontrolle und -beschränkung
10.5 Personenbezogene Daten werden gelöscht, sobald der Zweck der Speicherung entfällt und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Die maximale Speicherdauer beträgt:
10 Jahre für steuerrelevante Unterlagen
3 Jahre für sonstige geschäftliche Korrespondenz
6 Monate nach Vertragsende für Kommunikationsdaten
10.6 Der Kunde hat folgende Rechte:
Auskunft über gespeicherte Daten (Art. 15 DSGVO)
Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO)
Löschung nicht mehr erforderlicher Daten (Art. 17 DSGVO)
Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO)
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
11.1 KUNA ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
11.2 Der Kunde kann Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von KUNA abtreten. Sollte eine Bestimmung des Stromliefervertrages oder dieser AGB undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.
11.3 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften wie z. B. dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. 2005 I, S. 1970,3621) das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2194) geändert wurde und der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Strom-GVV) vom 26.10.2006 (BGBl. 2006 I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBI. I. S. 1631) geändert worden ist sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. Sollten sich die in Satz 1 genannten Rahmenbedingungen ändern und sollte der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrags für KUNA unzumutbar werden, ist KUNA berechtigt, den Vertrag und die dazugehörigen AGB entsprechend anzupassen.
11.4 Änderungen der AGB nach vorstehendem Absatz werden dem Kunden rechtzeitig, mindestens jedoch 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Anpassungen als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
GESETZLICHE INFORMATIONSPFLICHTEN:
Hinweis zur effizienteren Energienutzung
Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten sie unter www.bfee-online.de. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur unter www.dena.de/themen-projekte/energieeffizienz/ über das Thema Energieeffizienz informieren.
Kundenbetreuung und Kundenbeschwerden
Für eventuelle Beanstandungen kann sich der Kunden an die KUNA GmbH, Thedestraße 1, 22767 Hamburg, Telefon +49 40 33488671, E-Mail: kontakt@kuna-gmbh.de wenden.
As Privatkunde können Sie sich unter den Voraussetzungen des § 111b EnWG an die Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, www.schlichtungsstelle-energie.de, info@schlichtungsstelleenergie.de, Telefon 030 2757240-0 wenden. Dies setzt voraus, dass Sie bereits an den Kundenservice der KUNA GmbH angerufen haben und keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.
Weitere Informationen zu Beschwerden bzw. zur Streitbeilegung sowie Informationen über das geltende Recht und die Rechte der Haushaltskunden erhält der Kunde beim Verbraucherservice der Bundesnetzagentur (Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon [Mo. Bis Fr. 9 bis 15 Uhr]: 030/22480500 oder 01805/101000 – bundesweites Infotelefon, Fax: 030/22480323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de, Internet: www.bundesnetzagentur.de).
Stand: Februar 2025