ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR STROMLIEFERVERTRÄGE
Vermittelt und abgewickelt durch KUNA GmbH
Stand: September 2025
Inhaltsverzeichnis
Präambel, Vertragspartner und Definitionen
Vertragsabschluss, Widerrufsrecht und Lieferbeginn
Laufzeit und Kündigung
Preise und Preisanpassungen
Abrechnung und Zahlungen
Pflichten des Kunden im Modell "Ergänzungsversorgung"
Unterbrechung der Lieferung
Haftung
Datenschutz
Schlussbestimmungen
Gesetzliche Informationspflichten
FAQ – Häufige Fragen
1. PRÄAMBEL, VERTRAGSPARTNER UND DEFINITIONEN
1.1. Präambel
Die KUNA GmbH (im Folgenden "KUNA") erbringt energiewirtschaftliche Dienstleistungen zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie, die vorrangig aus einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) auf oder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes erzeugt wird. KUNA agiert entweder im eigenen Namen als Stromlieferant oder im Auftrag eines dritten Lieferanten. KUNA stellt sicher, dass alle Modelle den Vorgaben des EnWG und EEG entsprechen.
1.2. Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und dem Lieferanten. Der jeweilige Lieferant, der als Vertragspartner des Kunden auftritt, wird im Rahmen des Online-Auftragsverfahrens transparent benannt. KUNA selbst übernimmt die Rolle des Lieferanten nur, sofern dies ausdrücklich angegeben ist. Andernfalls schließt der Kunde den Vertrag mit dem genannten Drittanbieter, wobei KUNA als bevollmächtigter Dienstleister die Vertragsabwicklung, einschließlich der Abrechnung, übernimmt.
1.3. Definitionen
Lieferant: Das Energieversorgungsunternehmen, das den Strom liefert und Vertragspartner des Kunden ist. Dies kann KUNA oder ein im Verfahren genannter Dritter sein.
Kunde: Der Letztverbraucher, der den Strom bezieht.
KUNA: Die KUNA GmbH, Betreiber der Plattform und Dienstleister für Vertragsanbahnung, Abrechnung und Kundenbetreuung.
Kundenanlage: Die Anlage zur Abnahme elektrischer Energie auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet, verbunden mit einem Energieversorgungsnetz, die eine gemeinsame Verrechnung ermöglicht. Auslegung erfolgt gemäß § 3 Nr. 24a/b EnWG und BGH-Urteil 2025, bei Projekten über mehrere Gebäude kann eine engere Auslegung gelten.
PV-Strom: Elektrische Energie aus der im Mieterstrommodell genutzten Photovoltaik-Anlage.
Reststrom: Ergänzende Energie aus dem öffentlichen Netz.
Vollversorgung: Die vollständige Deckung des Strombedarfs durch Kombination aus PV-Strom und Reststrom.
Ergänzungsversorgung: Die ausschließliche Lieferung des anteiligen PV-Stroms; der Kunde ist verpflichtet, den Restbedarf selbst zu decken. Eine Vollversorgung ist hier ausdrücklich ausgeschlossen.
Messkonzept: Das System zur Erfassung und Abrechnung der Strommengen gemäß gesetzlichen Vorgaben.
GGV-Modell: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – eine vereinfachte Variante des Mieterstroms (§ 42b EnWG).
2. VERTRAGSABSCHLUSS, WIDERRUFSRECHT UND LIEFERBEGINN
2.1. Abschluss des Vertrags
Durch Ausfüllen und Übermitteln des Online-Formulars erteilt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Stromliefervertrags an den im Formular benannten Lieferanten. Hierbei wählt der Kunde das gewünschte Versorgungsmodell.
2.2. Zustandekommen des Vertrags
Der Vertrag kommt zustande, sobald KUNA im Namen des Lieferanten den Auftrag in Textform bestätigt, spätestens jedoch mit Beginn der Belieferung.
2.3. Voraussetzungen für den Lieferbeginn
Der Lieferbeginn setzt voraus, dass der Zählpunkt in der Kundenanlage liegt und die PV-Anlage betriebsbereit ist. Bei der Vollversorgung ist zusätzlich die Bestätigung der Kündigung des Vorvertrags durch den bisherigen Lieferanten erforderlich.
2.4. Vollmacht an KUNA
Der Kunde erteilt KUNA eine Vollmacht zur Durchführung aller relevanten Vorgänge, einschließlich der Kommunikation mit Netz- und Messstellenbetreibern sowie – bei Vollversorgung – der Kündigung des Vorvertrags.
2.5. Ablehnung des Auftrags
KUNA ist im Namen des Lieferanten berechtigt, den Auftrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2.6. Widerrufsrecht für Verbraucher
Bei Abschluss unter ausschließlicher Nutzung von Fernkommunikationsmitteln steht dem Kunden als Verbraucher ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu (§ 355 BGB). Die Frist beginnt mit Erhalt der Vertragsbestätigung. Zur Ausübung genügt eine klare Erklärung (z. B. per E-Mail an kontakt@kuna-gmbh.de). Der Widerruf ist formfrei, muss jedoch innerhalb der Frist eingehen. Konsequenzen: Keine Kosten, außer bei bereits erbrachten Leistungen. Muster: "Hiermit widerrufe ich den Vertrag vom [Datum]." Wir erstatten geleistete Zahlungen innerhalb von 14 Tagen. Rückzahlungen erfolgen auf demselben Weg wie die Zahlung; bei Teilleistungen können angemessene Kosten entstehen. Der Widerruf berührt nicht den Mietvertrag – der Stromvertrag ist davon unabhängig (§ 42a EnWG).
3. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
3.1. Vertragslaufzeit
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und hat eine anfängliche Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab Lieferbeginn. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende.
3.2. Kündigung aus wichtigem Grund
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 314 BGB), etwa bei Einstellung des Anlagenbetriebs oder Fehlen eines Reststromvertrags in der Ergänzungsversorgung.
3.3. Form der Kündigung
Jede Kündigung bedarf der Textform (z. B. E-Mail oder Brief) und kann an KUNA als bevollmächtigten Vertreter gerichtet werden.
3.4 Umzug
Bei Umzug endet der Vertrag automatisch, sofern fristgerecht mitgeteilt (§ 42a EnWG).
4. PREISE UND PREISANPASSUNGEN
4.1. Geltende Preise
Die Preise des Lieferanten werden im Auftragsverfahren und in der Bestätigung ausgewiesen. Netzentgelte entfallen für PV-Strom (§ 42a EnWG). Bei gefördertem Mieterstrom maximal 90% des lokalen Grundversorgungstarifs (§ 42a EnWG).
4.2. Preismodelle im Überblick
Vollversorgung: Für PV- und Reststrom. Besonderheiten: Mindestens 10% unter dem lokalen Grundversorgungstarif; vollständige Bedarfsdeckung.
Ergänzungsversorgung: Ausschließlich für PV-Strom. Besonderheiten: Reststrom ist vom Kunden separat zu beschaffen.
4.3. Preisanpassungen
Preisanpassungen erfolgen bei Änderungen gesetzlicher Abgaben oder Kosten. KUNA informiert den Kunden mindestens sechs Wochen im Voraus in Textform. Der Kunde hat das Recht zur fristlosen Kündigung per Textform an Kuna zum Wirksamwerden der Anpassung (EnWG § 41 Abs. 5).
5. ABRECHNUNG UND ZAHLUNGEN
5.1. Abrechnungsverfahren
KUNA erstellt Abrechnungen im Namen des Lieferanten unter Verwendung geeichter Messsysteme. Die Abrechnung erfolg gemäß § 40 EnWG: Transparent mit Angabe von Verbrauch, Preisen und EEG-Anteilen. Monatliche Verbrauchsinformationen werden kostenfrei bereitgestellt.
5.2. Zahlungsmodalitäten
Zahlungen sind auf das von KUNA angegebene Konto zu leisten und wirken schuldbefreiend gegenüber dem Lieferanten. KUNA ist zum Einzug bevollmächtigt.
5.3. Fälligkeit und Mahnungen
Die Endabrechnung erfolgt jährlich oder monatlich. Rechnungen sind 14 Tage nach Zugang fällig. Bei Verzug mahnt KUNA und berechnet Verzugszinsen (§ 286 BGB).
5.4. Aufrechnung
Eine Aufrechnung ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gegen den Lieferanten möglich.
6. PFLICHTEN DES KUNDEN IM MODELL "ERGÄNZUNGSVERSORGUNG"
6.1. Beschaffung von Reststrom
Der Kunde ist verpflichtet, einen separaten Vertrag für Reststrom abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
6.2. Nachweispflicht
Auf Anfrage ist der Kunde gehalten, KUNA den Vertrag vorzulegen.
6.3. Haftungsausschluss
Der Lieferant und KUNA übernehmen keine Verantwortung für den Reststromvertrag des Kunden.
7. UNTERBRECHUNG DER LIEFERUNG
7.1. Voraussetzungen für Unterbrechungen
Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung bei erfolgter Verhältnismäßigkeitsprüfung, z.B. erheblichen Vertragsverstößen oder Zahlungsverzug, zu unterbrechen. Diese Unterbrechung geschieht nach vorheriger Androhung von mindestens vier Wochen (§ 19 EnWG). KUNA koordiniert dies.
7.2. Speziell bei Ergänzungsversorgung
Das Fehlen eines Reststromvertrags stellt einen wichtigen Grund dar, der eine Unterbrechung rechtfertigt.
8. HAFTUNG
8.1. Haftung für Störungen
Der Lieferant haftet gemäß gesetzlichen Vorgaben für Versorgungsstörungen. KUNA stellt auf Anfrage relevante Informationen zur Verfügung.
8.2. Haftung von KUNA
Die Haftung von KUNA beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit ist sie auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt, insbesondere bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Beispiele für wesentliche Pflichten: Korrekte Vertragsabwicklung und Datensicherheit.
8.3. Ausnahmen
Vollständige Haftung besteht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. DATENSCHUTZ
9.1. Zweck der Verarbeitung
Personenbezogene Daten (z. B. Stamm-, Verbrauchs- und Zahlungsdaten) werden zur Vertragserfüllung verarbeitet (DSGVO, BDSG).
9.2. Verantwortlicher
Der Lieferant ist datenschutzrechtlich verantwortlich; KUNA agiert als Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO).
9.3. Weitergabe
Daten werden nur an notwendige Dritte (z. B. Netzbetreiber) weitergegeben, wozu der Kunde einwilligt.
9.4. Rechte des Kunden
Der Kunde hat Anspruch auf Auskunft, Berichtigung und Löschung. Speicherfristen: Bis zu 10 Jahren für Abrechnungsdaten, anschließende Löschung. Anfragen können an KUNA gerichtet werden. Daten werden gelöscht, sobald der Zweck entfällt (Art. 17 DSGVO). Die Löschung erfolgt automatisch nach Ablauf der Fristen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Bei Widerspruch zur Verarbeitung prüft der Lieferant unverzüglich (Art. 21 DSGVO).
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1. Änderungen der AGB
KUNA ist berechtigt, Änderungen im Namen des Lieferanten vorzunehmen. Der Kunde wird mindestens sechs Wochen im Voraus in Textform informiert und hat das Recht zur fristlosen Kündigung. Änderungen gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen widersprochen wird. Bei Ablehnung endet der Vertrag automatisch.
10.2. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen gültig.
10.3. Gerichtsstand
Für Kaufleute gilt der Sitz des Lieferanten; für Verbraucher der Wohnort (§ 29 ZPO).
GESETZLICHE INFORMATIONSPFLICHTEN
Kundenbetreuung und Beschwerden
Bei Anliegen wenden Sie sich an KUNA GmbH, Thedestraße 1, 22767 Hamburg, Tel.: +49 40 33488671, E-Mail: kontakt@kuna-gmbh.de. KUNA bearbeitet dies im Auftrag des Lieferanten.
Streitbeilegung für Verbraucher
Haushaltskunden können bei ungelösten Beschwerden nach vier Wochen die Schlichtungsstelle Energie e.V. (Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, www.schlichtungsstelle-energie.de) anrufen. Die Teilnahme ist für den Lieferanten verpflichtend (§ 111b EnWG).
Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
Weitere Informationen zu Rechten erhalten Sie beim Verbraucherservice der Bundesnetzagentur (Postfach 8001, 53105 Bonn, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de).
FAQ – Häufige Fragen
Was geschieht bei Umzug? Der Vertrag endet automatisch, sofern Sie KUNA einen Monat im Voraus informieren.
Ist der Vertrag an den Mietvertrag gebunden? Nein, er ist unabhängig (§ 42a EnWG).
Wie erfolgt die Messung? Mittels geeichter Messsysteme – präzise und automatisiert.